
Die Supermarktketten und – teilweise – die Lebensmittelhersteller hauen uns übers Ohr. Das ist jetzt quasi amtlich von der Monopolkommission bestätigt. Am 21. November 2025 veröffentlichte sie ihr Sondergutachten „Wettbewerb in der Lebensmittellieferkette“. Auslöser dafür waren die Bauernproteste im Jahr 2024 sowie die hohen Lebensmittelpreise der letzten Jahre. Das Ergebnis: Die Macht der Supermarktketten und teilweise der Lebensmittelhersteller ist zulasten von uns Verbraucher*innen deutlich gestiegen. Gleichzeitig profitiert die Landwirtschaft immer weniger von steigenden Lebensmittelpreisen. Die Monopolkommission sieht deswegen akuten Handlungsbedarf. Nun ist die Politik dran, aber auch das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung!
Deutliche Hinweise für Wettbewerbsprobleme
Probleme im Wettbewerb gibt es immer dann, wenn ein Unternehmen einen Markt dominiert und/oder seine Marktmacht missbraucht. Um zu beurteilen, ob die Marktkonzentration bedenkliche Ausmaße angenommen hat, werden üblicherweise folgende Marker herangezogen: 1) die Konzentrationsrate, d.h. der Summe der Marktanteile der Top 4 oder Top 6 umsatzstärksten Konzerne, 2) der Konzentrationsindex, dem sog. Herfindahl-Hirschmann-Index und 3) die Preisaufschläge (Markups). Die Monopolkommission untersucht im Sondergutachten – hauptsächlich bei Milch, Fleisch und Getreide, wie sich die Preise, die Preisaufschläge und die Konzentrationsrate in Deutschland entwickelt haben. Sie analysiert ebenso, inwieweit die Unternehmen auf den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette in der Lage sind, ihre Kosten abzuwälzen (Kostenüberwälzungsrate). Jeder Marker muss im Hinblick auf seine Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Es kommt also auf eine Gesamtbetrachtung an. Wie sieht diese nun aus?
- Die Marktkonzentration ist in den letzten zwei Jahrzehnten deutlich gestiegen – nicht zuletzt durch zahlreiche Fusionen. Der Anstieg der Preisaufschläge auf den jeweiligen Stufen der Lebensmittellieferketten (fällt) zeitlich mit dem Anstieg der Marktkonzentration zusammen.
- Die Gewinnmargen verschieben sich immer mehr hin zu den nachgelagerten Stufen in diesen Ketten – insbesondere zu den Lebensmittelherstellern und dem Lebensmitteleinzelhandel. Die Landwirtschaft profitiert immer weniger von steigenden Lebensmittelpreisen.
- Die Verbraucherpreise sind in den letzten Jahren und insbesondere in der inflationären Phase nach der Pandemie enorm gestiegen [insbesondere im Vergleich zu anderen EU-Ländern]. Die Preise, die landwirtschaftliche Betriebe für ihre landwirtschaftlichen Produkte bekommen, steigen hingegen in einem viel geringeren Maße. Diese Schere öffnet sich immer weiter.
- Der Prozess der zunehmenden Vertikalisierung des Lebensmitteleinzelhandels auf die Herstellerebene könnte eine der wichtigsten Herausforderungen für die Zusammenschlusskontrolle in den nächsten Jahren darstellen. Durch die fortschreitende Präsenz des Einzelhandels über Handelsmarken und eigene Produktionsstätten weitet der Handel zunehmend seine Aktivitäten auf die Herstellerebene aus. Der Lebensmitteleinzelhandel rückt damit näher an die Landwirtschaft heran.

Wer die Macht hat, setzt die Preise
Wie hoch die Lebensmittelpreise sind, ist für jeden von uns wichtig. Wir sehen es am Kassenbon, wenn wir im Supermarkt oder im Laden an der Kasse stehen. Die Landwirte und Landwirtinnen sollten es eigentlich an den Abrechnungen der Molkereien oder der Fleischkonzerne sehen. Selbst für die Höfe, die ihre Lebensmittel direkt vermarkten, steckt der Preis im Lebensmittelhandel den Rahmen ab. Die Monopolkommission bringt jetzt mehr Licht ins Dunkel der Preisbildung bei Lebensmitteln. Hinter den Preisschildern am Regal stecken nämlich nicht-sichtbare, knallharte Machtstrukturen von Konzernen im Lebensmittelmarkt. Ihre Preispolitik ist mitentscheidend dafür, ob sich Menschen mit geringem Einkommen gesunde Lebensmittel leisten können und ob kleinere und mittlere Höfe bzw. Lebensmittelhersteller am Markt bestehen können. Ihre Preispolitik entscheidet wesentlich darüber, ob diejenigen Höfe und Hersteller, die mehr für den Klima-, Umwelt- und Tierschutz tun, fair am Markt entlohnt werden. Und sie haben einen erheblichen Einfluss darauf, ob die Arbeiter*innen bei den Molkereien, Schlachthöfen und Lebensmittelherstellern oder die Saisonarbeitskräfte auf dem Feld fair für ihre Arbeit entlohnt werden.
Wenn wir über Lebensmittelpreise reden, müssen wir also über die Macht der Supermarktketten und der Lebensmittelkonzerne reden. Die Preise sind seit 2012 insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel auf aggregierter Ebene deutlich gestiegen. Zeitgleich gibt es eine Reihe wettbewerbsrelevanter Fusionen. Steigt die Marktkonzentration, dann steigen die Einzelhandelspreise. Die Monopolkommission verweist diesbezüglich auf Lademann/Kleczka (2023) , die zeigen, dass die Einzelhandelspreise um etwa 6 Prozent steigen, wenn die Marktanteile der vier größten Einzelhändler um 10 Prozent steigen. Dieser Zusammenhang ist statistisch signifikant. […] Dass der Lebensmitteleinzelhandel über Preissetzungsspielräume verfügt, deuten auch die Ergebnisse des Renditenvergleichs zwischen Ernährungsindustrie und Lebensmitteleinzelhandel an. Die tendenziell höheren Eigenkapitalrenditen im Lebensmitteleinzelhandel stützen den Befund, dass die zunehmende Konzentration Preissetzungsspielräume eröffnet hat. Eine nachträgliche Untersuchung der Fusion Edeka/Plus legt nahe, dass Unternehmenszusammenschlüsse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel negative Konsequenzen in Form höherer Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Es gibt auch empirische Evidenz, dass die zunehmende Marktkonzentration durch den Edeka/Plus Zusammenschluss zu höheren Preisen für Milcherzeugnisse geführt hat.

Übermächtige Supermarktketten: Mehr Eigenmarken und mehr eigene Produktionsstätten
Wer kennt sie nicht: “ja!“ bei Rewe, “gut und günstig“ bei Edeka, Milbona bei Lidl oder Milsani bei Aldi.-Bei Lebensmitteln ziehen Verbraucher*innen in Deutschland solche Eigenmarken gegenüber den Herstellermarken wie Coca-Cola und Nestlé vor. Im Jahr 2023 gaben bei einer Umfrage rund
60 Prozent an, dass Eigenmarken bei Lebensmitteln ihre erste Wahl wären. Aber aufgepasst: Foodwatch hat festgestellt, dass die Preise einiger Preiseinstiegs-Eigenmarken zwischen Januar 2022 und Januar 2023 doppelt so stark gestiegen sind wie die Preise von Markenprodukten. Bei Milch(-getränken), Joghurt, Quark & Sahneerzeugnissen beträgt der Anteil der Eigenmarken 54,8 Prozent. Bei Käseprodukten sind es 62,7 Prozent, bei Fleischprodukten über 60 Prozent und bei Backwaren 58,2 Prozent. Edeka, Lidl & Co. nutzen Eigenmarken strategisch, um höhere Gewinnmargen zu erzielen und die gesamte Wertschöpfungskette – von der Aushandlung der Produktionskosten bis zur Festlegung des Regalpreises – zu kontrollieren. Sie haben die vollständige Preissetzungshoheit. Die Geburtsstunde der Eigenmarken fällt übrigens in das Jahr 1961, in dem Aldi Nord- und Aldi Süd gegründet wurden. Zu der Zeit konnten die Lebensmittelhersteller den Kaufmannsläden und den Supermärkten noch den Ladenverkaufspreis ihrer Waren vorgeben. Um diese „Preisbindung der zweiten Hand“ zu umgehen, ließen die Aldi-Brüder Karl und Theo Albrecht ihre Produkte unter eigenem Namen selbst herstellen. Das Ende der Preisbindung 1974 besiegelt das Ende der „Tante-Emma-Läden“.
Eigenmarken liegen voll im Trend. Sie werden zunehmend in eigenen Produktionsstätten der Supermarktketten hergestellt. Durch diese „Vertikalisierung“ rücken sie immer näher an die Landwirtschaft ran. Ein Paradebeispiel ist Fleisch. In den eigenen Fleischwerken wie der Edeka Südwest Fleisch GmbH lässt Edeka Fleisch zerlegen, verarbeiten und verpacken, das in seinen Märkten unter der Marke „Gut & Günstig“ direkt verkauft wird. Ebenso hält es Rewe mit der Tochterfirma Wilhelm Brandenburg, die Fleisch- und Wurstwaren für die Eigenmarken wie „Wilhelm Brandenburg“, „ja!“ und „Rewe Beste Wahl“ produziert und über die eigene Logistik in ihre Filialen liefern lässt. Die Supermarktketten verleiben sich auch immer mehr Lebensmittelhersteller durch Übernahmen ein. Im Sondergutachten wird auf Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit verwiesen. Dazu zählen die Übernahme des Mineralwasserherstellers Altmühltaler Mineralbrunnen durch Aldi, der Kauf des Nudelherstellers Erfurter Teigwaren durch die Schwarz-Gruppe, die Übernahme des Getränkegroßhändlers Trinks durch Rewe sowie die Übernahme der Molkerei Uckermärker Milch durch Edeka. Durch diese gezielte Integration kontrolliert der Lebensmitteleinzelhandel wesentliche Teile der Verarbeitungs-, Distributions- und Vermarktungsprozesse. Die Monopolkommission warnt, dass sich potenziell die hohe Marktkonzentration des Einzelhandels im Endverbrauchermarkt wie auch im Verarbeitungsmarkt negativ auf die Landwirtschaft auswirken könnte. Edeka, Lidl & Co. können ihre ohnehin schon sehr starke Position im Lebensmittelmarkt als „Gatekeeper“ ausbauen.

Wo sieht die Monopolkommission akuten Handlungsbedarf?
Fest steht, es gibt heute erhebliche Machtungleichgewichte, die offensichtlich vom Bundeskartellamt über all die Jahre nicht verhindert wurden. Der frühere Präsident des Bundeskartellamts Wolfang Kartte hatte bereits Anfang der 1980er Jahre gewarnt, dass in Zukunft fünf oder sechs Handelsgiganten darüber entscheiden würden, was am Sonntag in den Kochtopf kommt. Und er sollte Recht behalten. Edeka, Rewe, die Schwarz-Gruppe und Aldi kontrollieren heute rund 85 Prozent des Lebensmitteleinzelhandels. In den Jahren 2017 bis 2023 hatte das Bundeskartellamt noch 71 Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzel-handel zu prüfen, von denen einige mit Nebenbestimmungen, die meisten aber unbedingt freigegeben wurden. Hinzu kommen 279 auf der Ebene der lebensmittelverarbeitenden Industrie, die auch ganz überwiegend freigegeben wurden. Aber was ist nun zu tun? Die Monopolkommission empfiehlt, Fusionen schärfer zu prüfen und wirksam gegen den Machtmissbrauch vorzugehen. Wichtig erscheinen mir insbesondere folgende Empfehlungen:
- Kläger besser schützen: Einzelne Landwirte oder Lebensmittelhersteller schrecken vor Beschwerden beim Bundeskartellamt oder bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zurück, weil sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben („Klima der Angst“). Abhilfe sollen Verbandsklagerechte schaffen, die eingeführt bzw. ausgeweitet werden müssten. Von Verstößen Betroffene müssten dann nicht mehr selbst den Rechtsweg beschreiten, sondern dies könnte anonymisiert über ihre Interessenverbände erfolgen. Gleichzeitig sollte in § 33 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein Feststellungsanspruch ergänzt werden, der durch Verbände von Lieferanten geltend gemacht werden kann. Der klagende Verband müsste dabei nur die Relevanz der missbräuchlichen Praktik darlegen, um sein Feststellungsinteresse zu belegen. Ebenfalls sollte im Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) neben einem Feststellungsanspruch auch ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch vorgesehen werden. Dann können Verbände nämlich verlangen, dass die missbräuchliche Praktik abgestellt und/oder zukünftig unterlassen wird.
- Vertikale und marktübergreifende Effekte bei Fusionen besser erfassen: Fusionen sollten stärker unter die Lupe genommen werden, weil sie die Marktkonzentration und potenziell missbräuchliches Verhalten verstärken. Denn die Fusionskontrolle wirdin der Praxis nicht immer den Marktrealitäten mit der inzwischen an vielen Stellen gestiegenen Konzentration gerecht. Es spricht viel dafür, dass es öfter als bislang angenommen durch Zusammenschlüsse zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs kommt. […] Der einzelfallbezogene Ansatz der Zusammenschlusskontrolle, der Absatz- und Beschaffungsmärkte separat in den Blick nimmt, ist nicht in der Lage, die lieferkettenübergreifenden Effekte angemessen zu erfassen. Wichtig ist, dass bei der Prüfung sowohl die Wettbewerbskräfte, die auf einzelne Filialen oder Standorte wirken, als auch marktübergreifende Faktoren angemessen berücksichtigt werden. Deshalb sollte die Analyse der marktübergreifenden Effekte gleichberechtigt neben der Abgrenzung und Untersuchung lokaler Märkte stehen. Gleichzeitig sollte das Bundeskartellamt vertikale Beziehungen in der Lebensmittellieferkette und die Nachfragemacht der Abnehmer genauer in den Blick nehmen. Eine strengere Fusionskontrolle würde nach Einschätzung der Monopolkommission Preisaufschläge sowie die beobachteten Preisdivergenzen begrenzen.

Wie kann die Fusionskontrolle verschärft werden?
Der Lebensmitteleinzelhandel ist bereits hochkonzentriert, das Kind ist spätestens Anfang 2000er Jahre in den Brunnen gefallen. Es ist möglich, dass noch Übernahmen der ein oder anderen kleineren Supermarktkette das Bundeskartellamt beschäftigen wird. So bietet Tegut anderen Händlern offenbar mittlerweile rund 50 Standorte zur Übernahme an. Zudem wollen sich die Edeka-Regionalgenossen-schaften Rhein-Ruhr und Nord zu einem Unternehmen zusammenschließen. Die Monopolkommission moniert, dass das Bundeskartellamt auch immer wieder die weitere Verstärkung der vier führenden Gruppen ohne weitere Maßnahmen akzeptiert. Zusammenschlüsse sollten bereits untersagt werden, die auch nur in geringem Umfang zur Verstärkung einer solchen marktbeherrschenden Stellung beitragen. Es bleibt spannend, wie sich das Bundeskartellamt verhalten wird. Die von der Monopolkommission empfohlene strengere Fusionskontrolle betrifft vor allen Dingen 1) Übernahmen von Lebensmittelherstellern durch Supermarktketten und 2) Fusionen innerhalb der Agrar- und Ernährungsindustrie. Um das von der Monopolkommission verfolgte Ziel, die Preisaufschläge sowie die beobachteten Preisdivergenzen begrenzen, sind weitergehende, strukturelle Maßnahmen erforderlich. Diese werden von der Monopolkommission durchaus selbst im Kontext von erheblichen Machtungleichgewichte beschrieben, spiegeln sich aber nicht in ihren eigenen Vorschlägen wider.
- Übernahmen von Lebensmittelherstellern durch Supermarktketten
Die Monopolkommission sieht im Prozess der zunehmenden Vertikalisierung des Lebensmitteleinzelhandels auf die Herstellerebene zu Recht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Zusammenschlusskontrolle in den nächsten Jahren. Die Grenze zwischen großen Supermarktketten, die Lebensmittel verkaufen und Herstellern von Lebensmitteln verschwimmt immer mehr. Interessanterweise wird eine strukturelle Auftrennung von Märkten in erster Linie bei digitalen Märkten diskutiert. In mehreren Ländern gibt es Bemühungen in diese Richtung. Die klarste strukturelle Trennung gibt es in Indien. Das Land verbietet Unternehmen wie Amazon und Walmart, Waren auf Lager zu halten und direkt an Verbraucher*innen zu verkaufen. Sie dürfen nur einen E-Commerce-Marktplatz betreiben, um Käufer und Verkäuferin gegen eine Gebühr miteinander zu verbinden. Vertikale Fusionen werden fast nie untersagt, selbst in der EU nicht. Den kartellrechtlichen EU-Leitlinien zufolge geben vertikale Fusionen in der Regel weniger Anlass zu Wettbewerbsbedenken als horizontale Fusionen. Denn, sie reduzieren nichtdie Anzahl der Wettbewerber in einem Markt und bieten erheblichen Spielraum für Effizienzgewinne. Selbst die außergewöhnliche Untersagung bzw. Sanktionierung der vertikalen Fusion Illumina/Grail wurde vom Europäischen Gerichtshof einkassiert. Da vertikale Fusionen kartellrechtlich bislang nur sehr schwer zu untersagen sind, verlagert sich die Regulierung de facto auf ex-ante oder investitionsrechtliche Trennungen. Es ist nun an der Zeit, dies auch im Lebensmittelbereich zu diskutieren. Darüber hinaus ist es erforderlich, Schwellenwerte und Untersagungskriterien für vertikale Fusionen zu entwickeln.
- Fusionen innerhalb der Agrar- und Ernährungsindustrie
Ab und zu untersagt das Bundeskartellamt Fusionen, wie jüngst bei der Übernahme der Vion-Schlacht-höfe durch Tönnies. Gleichwohl ist im Fleischsektor bereits ein Trend zu stärkerer Marktkonzentration erkennbar. Die sechs größten Konzerne kontrollieren mehr als 64 Prozent der Schweine- und Rinderschlachtung und knapp 80 Prozent der Geflügelindustrie. Die PHW-Gruppe hat allein etwa einen Anteil von rund 40 bis 50 Prozent am gesamten Geflügelmarkt, in der Schweineschlachtung führt Tönnies mit knapp 30 Prozent. Die Zur-Mühlen-Gruppe – mit ihren Marken Böklunder oder Gutfried – ist Teil der Tönnies-Gruppe und bereits der größte deutsche Wursthersteller. Sie übernahm den zweitgrößten Anbieter The Family Butcher. In einigen Wurstsegmenten liegen die Marktanteile nach dem Zusammenschluss bei über 40 Prozent und damit oberhalb der gesetzlichen Vermutungsschwelle für eine Marktbeherrschung. Das Bundeskartellamt hat die Übernahme trotzdem freigegeben und dabei unter anderem auf die vertikale Integration des Lebensmitteleinzelhandels hingewiesen. Dieses Beispiel beweist einmal mehr, dass der bestehende wettbewerbsrechtliche Rahmen offensichtlich nicht ausreicht, um marktbeherrschende Strukturen wirksam zu begrenzen. Um solche Fusionen in Zukunft zu verhindern, müssten die Schwellenwerte für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung deutlich abgesenkt und die Unternehmensgröße gebührend berücksichtigt werden.

Wie kann die Missbrauchskontrolle verschärft werden?
Die Monopolkommission hält Änderungen im Kartellrecht für nicht erforderlich. Eine Änderung der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts erscheint aber ohne entsprechende Gesetzesänderung unwahrscheinlich, zumal das Risiko hoch ist, dass die Gerichte die Entscheidung nicht mittragen. Als Follow-up zum Sondergutachten wäre es folglich hilfreich, verschiedene Optionen zu identifizieren, die verhältnismäßig, umsetzbar und wirksam sind. Eine Option könnte sein, einen neuen §20a GWB einzuführen, um die missbräuchliche Nutzung der vertikalen Integration in der Lebensmittelkette zu verhindern. Dies könnte beispielsweise die Selbstbevorzugung von Eigenmarken bzw. eigenen Erzeugnissen oder Geschäftsbereichen betreffen. Sei es bei der Werbung, bei der Preisfestsetzung oder bei der Auslage im Regal. Spezifische Regeln im Lebensmittelbereich sind dem Kartellrecht nicht fremd. Ergänzt werden könnte dieser neue Missbrauchstatbestand mit dem Vorschlag von Haucap, Podszun et al. aus dem Jahr 2023, den Ausbeutungsmissbrauch zu konkretisieren. Ein Missbrauch läge demnach beispielsweise vor, wenn die Einkaufspreise „nicht zumindest die Kosten der Produktion beinhalten“ oder „wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Zulieferern nur so geringe Preise zahlt, dass es diesen nicht möglich ist, die eigenen externen Effekte zu internalisieren oder ganz zu vermeiden“ (siehe MB5 & MB6 in “Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Deutschland und der EU“).
Exkurs: Rechte von Organisationen und Gewerkschaften im Kartellrecht stärken
Organisationen, die Verbraucher*innen, Arbeiter*innen oder Erzeuger*innen mit einer geringen Verhandlungsmacht innerhalb von Wertschöpfungsketten vertreten, sollten ein Antragsrecht auf die Einleitung eines Verfahrens des Bundeskartellamts erhalten. Ein Beispiel ist der Fall „Loyalty penalty“ super-complaint der britischen Wettbewerbsbehörde CMA. Darüber hinaus könnte Antragstellern im Kartellrecht ergänzend das Recht eingeräumt werden, eine Untätigkeitsbeschwerde bzw. Untätigkeitsrüge zu erheben, sofern das Bundeskartellamt trotz Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen keinen Gebrauch von seiner Kompetenz macht. Dies ist ein normales und rechtsbewährtes Mittel gegenüber Gerichten, Anwälten und Behörden.
Zudem sollte die Funktion eines unabhängigen Anhörungsbeauftragten eingeführt werden, ähnlich wie in der EU. Die Stelle würde über Anträge auf Anhörung Dritter im Verfahren entscheiden. Solche Anträge könnten direkt beim Anhörungsbeauftragten ein gereicht werden.
Auch bei den Regeln zu Vertragsverhandlungen besteht akuter Handlungsbedarf. Sie sind letzten Endes der Preis für die erheblichen Machtungleichgewichte. Würden diese [erheblichen Machtungleichgewichte] strukturell beseitigt, bedürfte es der Regelungen nicht, erklärt die Monopolkommission. Das ist mit Blick auf die Handlungsansätze eine der wichtigsten Aussagen im gesamten Sondergutachten. Solange die fortschreitende Marktkonzentration also nicht verhindert und vermachtete Märkte nicht aufgebrochen werden, wird es weiterhin spezifischere Eingriffe geben müssen. Dazu zählt das Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) vom Juni 2021, das zum Schutz von landwirtschaftlichen Betrieben einige unfaire Handelspraktiken verbietet. Damit hat Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken (kurz UTP-Richtlinie), die am 17. April 2019 verabschiedet wurde, in nationales Recht umgesetzt. Einige Verbote wurden ergänzt. Der Evaluierungsbericht, der dem Bundestag im November 2023 vorgelegt wurde, bestätigt grundsätzlich die Wirksamkeit des Gesetzes. Verträge wurden angepasst und verbotene Handelspraktiken kommen weniger häufig zur Anwendung. Dennoch werden verbotene unfaire Handelspraktiken weiterhin angewendet. 2024 wurde den einzelnen Verboten ein Umgehungsverbot hinzugefügt („kleine Generalklausel“).

Die Monopolkommission will die Durchsetzung des AgrarOLkG verbessern, das ist gut so. Zudem erklärt sie: Unternehmen, die durch einen gemeinsamen Einkauf über entsprechende Nachfrage-macht verfügen, sollten – wie im Kartellrecht203 – entsprechend der damit korrespondierenden Umsätze kollektiv eingestuft werden. Unverständlich ist hingegen, dass sie das Gesetz in der Regel auf Lieferverhältnisse beschränken will, an denen landwirtschaftliche Betriebe unmittelbar beteiligt sind. Der Preis- und Kostendruck entlang der Lieferkette ist vielfach in Studien beschrieben worden. Zivilgesellschaftliche Organisationen – wie zuletzt Oxfam und das Forum Fairer Handel in „Ausgequetscht wie eine Zitrone“ – fordern eine Generalklausel, eine weisungsfreie Ombudsstelle, ein Gebot kostendeckender Einkaufspreise und eine Preis- & Margenbeobachtungsstelle. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Machtbarkeitsstudie zu einer Preisbeobachtungsstelle herausgegeben. Auch die Gewerkschaft NGG fordert mehr Preistransparenz und eine Generalklausel. Sie weist zudem auf die notwendige Ausweitung des Anwendungsbereichs hin, um kleinere Unternehmen nicht zu benachteiligen.
Die Liste der verbotenen unfairen Handelspraktiken sollte regelmäßig aktualisiert werden, da Edeka, Rewe & Co. die bestehenden Verbote umgehen oder einfach mit neuen Handelspraktiken die Lieferanten abkassieren. Zusätzlich könnte eine Obergrenze für Zahlungen der Lieferanten an die Supermarktketten nach griechischem Vorbild eingeführt werden. Die Lieferanten dürften maximal 3 Prozent Rückvergütung auf den offiziellen Einkaufspreis gewähren. Folgendes Beispiel veranschaulicht, wie es funktioniert. Ohne eine Regelung zahlt die Supermarktkette einen Euro für ein Kilo Bananen, sie erhält am Jahresende Zahlungen in Form von Rückvergütungen bzw. unfairen Handelspraktiken in Höhe von 0,20 Euro/kg vom Lieferanten zurück. Das heißt, der eigentliche Einkaufspreis der Supermarktkette beträgt 0,80 Euro. Mit griechischer 3 Prozent-Regel dürfte der Lieferant nur maximal 0,03 Euro/kg zurückvergüten. Der Einkaufspreis betrüge also 0,97 Euro/kg. In Griechenland sind die Lieferanten von frischen Lebensmitteln wie Obst, Gemüse, Fleisch und Fisch verpflichtet, ihre Preise an die Supermarktketten netto auszuweisen, also inklusive aller Rabatte, Rückvergütungen oder Boni. Die Vorteile sind: die Preistransparenz wird verbessert und die Lieferanten sind besser geschützt.
Exkurs: Margenlimit in Zeiten überhöhter Preise
Wenn die Preise in einer Krise rasant in die Höhe steigen, können Supermarktketten die Krise ausnutzen, um willkürlich überhöhte Preise festzulegen und so ihre Gewinnmargen aufzublähen. In solchen Situationen sollte nach griechischem Vorbild ein Limit für Gewinnaufschläge eingeführt werden. Die Marge könnte so nicht über ein normales Referenzniveau steigen. Griechenland hatte bereits zu Coronazeiten ein Margenlimit für Lebensmittel, Reinigungsmittel, Babyartikel, Treibstoffe und später auch für Schulartikel und Haushaltsgeräte eingeführt. Im Jahr 2021 wurde es gesetzlich verankert und bis 30. Juni 2025 verlängert.
Warum das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung durchführen sollte
Die Anforderungen für die Einleitung einer Sektoruntersuchung sind nicht hoch , zumal das Bundeskartellamt diese sogar auch auf vermutete Verbraucherrechtsverstöße stützen kann. Generell sind Sektoruntersuchungen auf Preisentwicklungen und Wettbewerbs- respektive Verbraucherthemen ausgerichtet (§32e Abs. 5 GWB). Das Thema Lebensmittelpreise und die Macht des Lebensmitteleinzelhandels passen also zu 100 Prozent zum Format der Sektoruntersuchung. Das Bundeskartellamt könnte den Verbraucher*innen in Deutschland demonstrieren, dass ihre Sorgen bzw. Anliegen bei der Behörde bestens aufgehoben sind. Bei der repräsentativen Studie „Die Angst der Deutschen 2024“ belegt die Angst vor steigenden Lebenshaltungskosten Platz 1. Diese Furcht hat öfter als jede andere Angst die Langzeitstudie dominiert. In den letzten 30 Jahren lag sie insgesamt 14-mal auf Platz eins und siebenmal auf Platz zwei. Der Handlungsbedarf ist akut, wie der weiterhin steigende Verbraucherindex des Statistischen Bundesamts für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke zeigt. Die 11. GWB-Novelle brachte zudem neue Eingriffsbefugnisse im Anschluss an die Sektoruntersuchung mit sich, die den Handlungsspielraum des Bundeskartellamts erweitern und eine Sektoruntersuchung im Lebensmittelhandel besonders lohnenswert erscheinen lässt. Mit ihren Verfahren gegen Alphabet/Google, Amazon, Apple, Facebook/Meta und Microsoft hat das Bundeskartellamt gezeigt , dass es neue Instrumente ambitioniert anwenden kann.

Schlussbemerkungen
Das wertvolle Sondergutachten der Monopolkommission enthält jede Menge „food for thought“. Es juckt mir in den Fingern, noch ihre Analyse zu den Weltmarktpreisen zu beleuchten oder zu beschreiben, warum verpflichtende, schriftliche Verträge für landwirtschaftlichen Betriebe – insbesondere im Milchbereich – wichtig sind. Bei ihrer Bewertung des spanischen Verbots des Einkaufs unter Produktionskosten, mit dem faire Erzeugerpreise erreicht werden sollen, wurde offensichtlich das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2024 nicht berücksichtgt. Das spanische Gericht bestätigte, dass diese Maßnahme aus europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht verhältnismäßig ist. Es betonte, dass auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die fragliche Maßnahme mit Blick auf das verfolgte Ziel unzumutbar und unangemessen ist. Die Verpflichtung, dass der Preis die tatsächlichen Produktionskosten decken muss, verfolge das legitime Ziel, unlautere Praktiken zum Nachteil des schwächsten Glieds der Kette, der Erzeuger, zu verhindern. Daher sei das Verbot eine geeignete Maßnahme, um ihre Verhandlungsmacht zu stärken, eine echte Verhandlungsfreiheit und einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen. Die Freiheit der Preisverhandlung werde eingeschränkt, aber nicht ausgeschaltet, um das Funktionieren der Lebensmittelkette zu verbessern.
Die Monopolkommission weist darauf hin, dass der deutsche Zuckermarkt nicht funktioniert. Es drängt sich die Frage auf, warum dies bislang keinerlei Konsequenzen hat. Man sollte meinen, das wäre ein Fall für das Bundeskartellamt. Unterstützenswert ist der Vorschlag, ex-post Untersuchungen von Fusionen durchzuführen. Dafür sollte die Personalaustattung der Monopolkommission verbessert werden. Das Sondergutachten fokussiert sich verständlicherweise auf eine ökonomische Betrachtung. Interessant wäre eine Verknüpfung des Sondergutachtens mit der Studie von Haucap, Podszun et al. Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Deutschland und der EU. Die agrarpolitische Debatte braucht dringend Impulse, um Nachhaltigkeit wieder in den Vordergrund zu rücken. Aktuell droht ein ökologischer Kahlschlag sondergleichen, insbesondere in Brüssel, aber auch in Berlin. Bündnisse der Christdemokraten und Konservativen, also der Europäischen Volkspartei (EVP), mit Rechten und Rechtsextremen machen es möglich. Am 16. Dezember 2025 setzte die EVP erstmals ein großes Gesetz mit ihnen durch. Die Lieferkettenrichtlinie wurde entkernt. In diesen Zeiten ist es besonders wichtig, die soziale Ungleichheit zu reduzieren, den notwendigen Umbau hin zu einer öko-sozialen Marktwirtschaft voranzutreiben und die Weichen für eine zukunftsfähige Land- und Ernährungswirtschaft zu stellen.